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Mehr Betreuungskosten als geldwerter Vorteil

    Überstunden oder ein krankes Kind und viel Arbeit im Büro? Vielleicht hilft Ihr Arbeitgeber. Denn diese können seit dem 1.1.2015 übernommene Betreuungskosten für ihre Angestellten selbst besser steuerlich geltend machen. Arbeitgeberbeiträge für eine zusätzliche Kinderbetreuung aus beruflichen Gründen von bis zu 600 Euro im Jahr werden jetzt als geldwerter Vorteil gewertet.

    600 Euro für außergewöhnliche Kinder-Betreuung

    Alle Eltern betrifft diese neue Regelung bei Fällen außergewöhnlicher Betreuungskosten zu Hause. So zum Beispiel die Gebühren für einen Babysitter, wenn das Kind krank ist und die Eltern zur Arbeit müssen. Berufstätige Eltern von schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahre können erstmals Betreuungskosten von ihrem Arbeitgeber übernehmen lassen und diese sparen dabei Steuern. Doch betrifft dies für sie nur außergewöhnliche Kosten aus beruflichen Gründen. Wer die Gesetzesänderung nachlesen oder darauf verweisen möchte, es handelt sich um das Einkommensteuergesetz § 3 nr. 34a, verabschiedet am 19.12.2014.

    Ein Betrag von 600 Euro jährlich ist zwar nicht wahnsinnig viel, kann aber Eltern in Notsituationen entlasten. Arbeitgebern soll mit dem Steuervorteil ein Anreiz gegeben werden, diese Zusatzkosten zu übernehmen.

    Haben Sie noch nicht-schulpflichtige Kinder können Sie Ihren Arbeitgeber generell darauf hinweisen, dass Ihnen ein Zuschuss zu den Betreuungskosten als geldwerter Vorteil angeboten werden kann – ein schöner Pluspunkt, beispielsweise im Gehaltsgespräch.

    Kitakosten von der Einkommenssteuer absetzen

    Wer es noch nicht weiß, da es diese Steuervorteile auch noch nicht soo lange gibt:
    Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Krippen- oder Kindergarten-Gebühren nicht als geldwerten Vorteil überlässt oder Ihre Kinder bereits schulpflichtig sind, können Sie selbst die Kitakosten in einer Einrichtung von der Einkommenssteuer absetzen. Allerdings nur zu zwei Drittel der Summe und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro, aber immerhin. Dazu müssen Eltern die Kita-Ausgaben für ihre Kinder bis 14 Jahre lediglich belegen. Das war nicht immer so: Bis 2011 mussten dazu Eltern dazu außerdem ihre Berufstätigkeit nachweisen (mehr Details zur damaligen Gesetzesänderung).

     

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