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Nicht vergessen: Kita von der Steuer absetzen

    Kita-Kosten absetzen – einen Teil übernimmt also der Staat! Der jährliche Steuerjahresausgleich steht an, und wer keinen Steuerberater hat, denkt vielleicht nicht daran: Die Kosten für die Kinderbetreuung kann seit 2006 jeder Berufstätige von der Steuer absetzen.

    2011 wird noch zwischen sogenannten „erwerbsbedingten“ und „nicht-erwerbsbedingten“ Kinderbetreuungskosten unterschieden – mit dem Ergebnis, dass letztere nur teilweise berücksichtigt werden, zum Beispiel für betreute Kinder von 3-6 Jahren. Wer darüberhinaus seine Kosten für die Kita absetzen möchte, muss beweisen, dass er und sie berufstätig ist, alleinerziehend berufstätig, in einer Berufsausbildung oder ähnliches.

    Seit dem 1.1.2012 ist ein anderes Gesetz in Kraft, das „Gesetz zur Steuervereinfachung 2011“. Ab 2012 muss man nun seinen Anspruch auf Absetzung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr vor dem Finanzamt beweisen. Ob berufstätig oder nicht, jetzt kann jeder generell die Kndergarten-Gebühren seines Nachwuchses von der Steuer absetzen.

    Kita-Bescheide aufheben

    Jeder kann also am Ende des Jahres bis zu 2/3 seiner Betreuungskosten pro Kind bis 14 Jahre und bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr geltend machen. Für behinderte Kinder gelten noch einmal besondere Regeln. Neu und wichtig für das Ausfüllen der Steuererklärung ab 2012: Die Ausgaben können nicht mehr als Werbungskosten, sondern müssen als Sonderausgaben abgesetzt werden.

    Mit dieser Vereinfachung wird übrigens das passende Formular in der Steuererklärung um eine Seite gekürzt. Weniger Arbeit ist es allerdings nicht für die Eltern: Voraussetzung ist nämlich, dass alle Ausgaben nachgewiesen werden – eine Pauschale gibt es nicht. Also wichtig seit 2012: Rechnungen und Bescheide der Kindergärten, Krippen und Horte für die Steuererklärung aufheben, den Au-Pair-Vertrag gut wegordnen und mit Verwandten oder Babysittern einen Vertrag abschließen.

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    Foto: Bobol

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