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Kinder haben Rechte

    Unsere Kinder dürfen nicht wählen (und wir leider auch nicht für sie, sonst sähe die Welt für Familien anders aus), sind nur bedingt geschäftsfähig und müssen mit Vielem warten, bis sie achtzehn Jahre alt sind. Aber glücklicherweise haben auch Kinder Rechte, die in Gesetzen festgeschrieben sind.

    Grundlage für Kinderrechte ist die UN-Kinderrechtskonvention, die es seit 1989 gibt – sie hat grundlegende Rechte für Kinder wie das Recht auf Schutz, auf Fürsorge oder eine eigene Identität festgelegt. Fragen Sie den eigenen Nachwuchs – ältere Grundschulkinder behandeln dieses Thema auch im Unterricht. Viele dieser Rechte sind in Deutschland bereits durch die Grundrechte abgedeckt, die für jeden Menschen gelten. Und sonst?

    Zwei Beispiele:

    Kinder entscheiden bei Wahl des Namens mit

    Kinder sollen Gehör finden und ihre eigenen Ansichten ernst genommen werden. Diese Achtung vor dem Willen des Kindes schlägt sich auch in der Rechtssprechung nieder: Schon ab 5 Jahren dürfen Kinder entscheiden, ob sie den Familiennamen ihres Vaters oder ihrer Mutter tragen möchten, wenn sich die Eltern trennen.

    Das Kind kann auch entscheiden, ob es den Namen eines Stiefvaters oder einer Stiefmutter annehmen möchte, wenn der sorgerechtstragende Teil seiner Eltern nach einer Trennung wieder heiratet.

    Grundsätzlich gilt: Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind. Bei nichtverheirateten Eltern ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Geburt nur die Mutter sorgeberechtigt. Deswegen erhält das Kind den Namen der Mutter. Wenn die Eltern aber vor der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, können sie binnen eines Monats nach der Entbindung den einen oder anderen Namen für das Kind wählen.

    Streitthema Ausgehen

    Die Frage, wie lange Sohn oder Tochter abends ausgehen dürfen, wohin sie gehen können und was sie dort konsumieren, sorgt für den meisten Zündstoff bei Familien mit Teenagern. Das sagt das Jugendschutzgesetz dazu: Dort wird unterschieden, welche Art von Veranstaltung ein Jugendlicher besucht. Geht es etwa um den Besuch einer Diskothek, müssen Eltern ihren Kindern den Wunsch leider abschlagen, wenn diese unter 16 sind. Tanzveranstaltungen – also auch Diskotheken – dürfen nach § 5, Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes erst von Jugendlichen ab 16 Jahren besucht werden. Und die müssen dann spätestens um 00:00 Uhr nach Hause.

    Von dieser Regel gibt es drei Ausnahmen:

    • Es handelt sich um einen Teil der Brauchtumspflege (z. B. Karneval, Oktoberfest)
    • Die Veranstaltung wird von einem anerkannten Träger der Jungendhilfe durchgeführt (z. B. die Pfarrdisco)
    • Die Veranstaltung dient einem künstlerischen Zweck (z.B. Schultheater).

    Besucht ein Jugendlicher eine der drei genannten Veranstaltungen darf er (oder sie) länger aufbleiben. Laut § 5 Absatz 2 dürfen Eltern es ihren Kindern (ab 16 Jahren) in diesem Fall sogar gestatten, sich bis 02:00 Uhr auf der Veranstaltung aufzuhalten. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen bis 00:00 Uhr bleiben.

    Weitere Rechte, die für Eltern von Jugendlichen interessant sind: Schutzrechte während der Ausbildung, Alkoholverkauf oder die Strafmündigkeit ab 14 Jahren.

    Mehr Infos dazu finden Sie hier:
    E-Book „Kein Kinderspiel – Kinderrechte in Theorie und Praxis“
    http://www.berliner-anwalt.de/downloads/kinderrechte.pdf
    (Download kostenlos)

    Links zum Thema UN -Kinderrechte
    Deutsches Komitee für UNICEF (2001), „Kinder haben Rechte! Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Eine Einführung“: http://www.unicef.de/download/D0011.pdf

    Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, „Übereinkommen über die Rechte
    des Kindes. UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien“, abrufbar beim Auswärtigen Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/358176/publicationFile/3609/UNkonvKinder1.pdf

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